Am 19. Mai wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundestag verabschiedet. Davon werden unter anderem Millionen Beschäftigte im Gesundheitssektor profitieren. Für mich war das ein besonderes Ereignis, da ich federführend an der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes beteiligt war.
1 Million Arbeitnehmer:innen zusätzlich können profitieren
Die Bundesregierung hatte zunächst einen Entwurf für das Gesetz vorgelegt, in dem eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro für die Angestellten von bundesweit 837 Krankenhäusern – darunter das Städtische Klinikum in Karlsruhe – sowie der ambulanten und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege vorgesehen war. Dies wurde angelehnt an das Pflegebonusgesetz und den dafür durch den Bund bereitgestellten Betrag von 1 Milliarde Euro.
In den Verhandlungen habe ich mich maßgeblich dafür eingesetzt, den Kreis der Begünstigten deutlich auszuweiten und das maximal steuerfreie Auszahlungsvolumen anzuheben. Wichtig war mir insbesondere, dass auch ca. 870.000 Medizinische Fachangestellte in Ärzt:innenpraxen und 86.000 Rettungssanitäter:innen in weiteren Einrichtungen in ganz Deutschland berücksichtigt werden. Ich bin sehr stolz, dass dies gelungen ist. Denn damit profitieren nun zusätzlich noch einmal bis zu ca. 1 Million Arbeitnehmer:innen von steuerfreien Corona-Sonderzahlungen – ein toller Erfolg für uns alle.
Wir haben zu dem Thema die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt:
Welche Einrichtungen/Personengruppen sind für Prämienzahlung vorgesehen?
Bei den Krankenhäusern erhalten solche Einrichtungen finanzielle Mittel für Prämienzahlungen, die im Jahr 2021 besonders viele SARS-CoV-2-Patient:innen zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Berücksichtigt werden 837 Krankenhäuser, die übers Jahr mehr als zehn COVID-19-Beatmungsfälle behandelt haben, die mehr als 48 Stunden beatmet werden mussten. Außerdem wird der Bonus an die Pflegekräfte, die in Leiharbeitsunternehmen beschäftigt sind, sowie die Mitglieder der DRK-Schwesternschaften ausgezahlt. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte liegt dabei beim 1,5-fachen der Höhe einer Prämie für Pflegefachkräfte.
Beschäftigte, die in oder für zugelassene Pflegeeinrichtungen in der Alten- und Langzeitpflege innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate tätig und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt und tätig sind, erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit) gestaffelten steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro.
Wie viele Beschäftigte werden vom Corona-Pflegebonus des Bundes profitieren?
Es ist auf Grundlage der im BMG (Bundesministerium für Gesundheit) vorliegenden Daten davon auszugehen, dass im Krankenhausbereich mindestens 229.000 Pflegefachkräfte – davon rund 25.000 Intensivpflegefachkräfte – vom Pflegebonus profitieren können.
Im Bereich der Langzeitpflege werden voraussichtlich 1,22 Millionen Beschäftigte von der Prämie des Bundes profitieren – davon 420.000 im ambulanten und etwa 800.000 im stationären Bereich.
Welche Zahlungen sind steuerbegünstigt?
Indem wir die Boni steuer- und beitragsfrei stellen, sorgen wir dafür, dass die Zahlungen den Beschäftigten ungeschmälert zugutekommen.
Die Bundesregierung sah mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vor, dass Sonderzahlungen, die von Arbeitgeber:innen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen – zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt wurden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht angerechnet werden. Dies trifft auf den Corona-Pflegebonus des Bundes nach dem Pflegebonusgesetz sowie auf entsprechende Prämien der Länder zu.
Zusätzlich haben wir uns darauf verständigt, neben den Prämien des Bundes und der Länder auch Corona-Pflegezuwendungen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen sowie vergleichbare freiwillige Zusatzleistungen der Arbeitgeber:innen steuer- und beitragsfrei zu stellen. Die Obergrenze für die Steuerfreiheit wurde deshalb auf 4.500 Euro angehoben. Außerdem haben wir nach intensiven Beratungen die Gruppe der Personen, die dadurch begünstigt wird, gegenüber dem Regierungsentwurf ausgeweitet; sie umfasst nun Arbeitnehmer:innen folgender Einrichtungen: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Hausärzt:innenpraxen und Rettungsdienste.
Wie wird die Liquidität der Krankenhäuser durch das Pflegebonusgesetz gestärkt?
Durch die Corona-Pandemie sind viele Krankenhäuser aufgrund sinkender Patient:innenzahlen in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten. Durch die befristete Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts wird die Liquidität von Krankenhäusern ohne vereinbarten krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert sichergestellt. Die Anhebung von 163,04 Euro auf 200 Euro gilt für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022.
Zusätzlich werden die Krankenhäuser schon im laufenden Jahr 2022 Abschlagszahlungen auf die Erlösgarantie, die 98 % der jeweiligen Erlöse aus dem Jahr 2019 beinhaltet, erhalten. Dadurch tragen wir zur finanziellen Entlastung der Krankenhäuser bei.
Wie werden die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der Pflege sowie die Situation von pflegenden Angehörigen nachhaltig verbessert?
Die Bezahlung von Pflegekräften muss endlich ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entsprechen. Die Tariftreueregelungen, die ab dem 01. September in Kraft tritt, bedeutet für viele Beschäftigte in der Altenpflege eine erhebliche finanzielle Besserstellung. Dafür schaffen wir eine Aufwärtsspirale bei der Entlohnung, mit der die Gehälter und pflegetypischen Zulagen in bisher nicht tarifgebundenen Einrichtungen und Diensten für die Beschäftigten deutlich steigen werden. Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird außerdem für pflegende Angehörige geregelt, dass sie in einem Akutfall weiterhin bis zu 20 Arbeitstage freigestellt werden können.
Meine Rede im Bundestag zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gibt es hier:
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