Am 2. Dezember hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 (JStG) verabschiedet. Ich hatte euch bereits ein Telegramm mit der Nachricht und den wesentlichen Punkten – insbesondere jene, die ich selbst mitverhandelt habe – geschickt. Hier kommt nun eine Übersicht über das Gesamtpaket. Denn das Gesetz enthält ein Sammelsurium von Steuerrechtsänderungen aus fast allen Bereichen, von denen einige wichtige Neuerungen zugunsten vieler Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und öffentlichen Körperschaften bringen.
1. Überblick über das Jahressteuergesetz
Zentral sind die steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Energiekrise. Es wird die Rechtsgrundlage für einen direkten Auszahlungsweg für öffentliche Unterstützungsleistungen, insbesondere für das Klimageld, unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Wir führen einen EU-Energiekrisenbeitrag auf Übergewinne im Energiesektor ein. Daneben schaffen wir die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner und den Dezemberabschlag auf die Gaspreisbremse.
Ein weiterer Schwerpunkt sind steuerliche Impulse für den Wohnungsbau und das klimagerechte Bauen. Die lineare Abschreibung für Wohngebäude wird erhöht. Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wird neu aufgelegt. Der Wohnriester wird für energetische Sanierungen geöffnet.
Die steuerlichen Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice werden verbessert. Die Homeoffice-Pauschale wird erhöht und mit dem Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu einer Tagespauschale zusammengeführt. Auf das abgeschlossene Arbeitszimmer als Voraussetzung für den Abzug wird verzichtet.
Wir führen umfassende Erleichterungen für Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen ein. Kleine Photovoltaikanlagen werden von Ertragsteuern befreit. Aufgrund einer Umsatzsteuersenkung auf null ist es künftig möglich. für die bürokratiearme Kleinunternehmerregelung zu votieren und sich trotzdem die im Anschaffungspreis ihrer Photovoltaikanlage enthaltene Umsatzsteuer erstatten zu lassen.
Der vollständige Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen. Dies führt für alle Beitragszahlerinnen und -zahler zur Rentenversicherung in den Jahren 2023 und 2024 zu spürbaren Entlastungen.
Wir erhöhen den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Weitere Entlastungen für die Steuerzahler:innen erfolgen durch die Anhebungen des Sparer-Pauschbetrags, des Ausbildungsfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
Schließlich haben wir mit der Beibehaltung der sogenannten Registerfallbesteuerung dafür gesorgt, dass ein Besteuerungsrecht zur Abwehr grenzüberschreitender Gewinnverlagerungen in Steueroasen erhalten bleibt.
2. Steuerliche Regelungen zur Bewältigung der Energiekrise
2.1 Energiekrisenbeitrag auf Übergewinne
Durch die Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags werden Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen besteuert. Dies ist ein Gebot der Steuergerechtigkeit, da diese Überschussgewinne aufgrund der Verknappung des Energieangebots in der Energiekrise ohne entsprechende Kostensteigerungen entstanden sind.
Die Besteuerung erfolgt gemäß den Vorgaben der EU-Notfallmaßnahmenverordnung. Als Überschussgewinne gelten die Teile des Gewinns der Jahre 2022 und 2023, die mehr als 20 Prozent über dem Durchschnitt der Gewinne aus den Jahren 2018 bis 2021 liegen. Der Energiekrisenbeitrag wird in Höhe von 33 Prozent dieser Überschussgewinne erhoben.
Die betroffenen Unternehmen leisten damit einen Beitrag zur Krisenbewältigung.
2.2 Direkter Auszahlungsweg für öffentliche Unterstützungsleistungen
Es wird die Rechtsgrundlage für eine direkte Auszahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen über die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) geschaffen. Dies soll in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Zahlungsweg etwa für das Klimageld ermöglichen. In einem ersten Schritt werden hierfür die bislang nicht in der IdNr-Datenbank enthaltenen Kontonummern für Steuerpflichtigen erhoben und gespeichert.
2.3 Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger
Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende in Höhe von 300 Euro unterliegt, wie auch die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, vollständig der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz. Dies stellt den sozialen Ausgleich her, da die Besteuerung einkommensabhängig erfolgt.
Eine an Rentnerinnen und Rentner ausgezahlte Energiepreispauschale wird von den Trägern der Rentenversicherung in einer Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Betrag kann von der Finanzverwaltung ohne weitere Angabe des Steuerpflichtigen in die Steuererklärung übernommen werden.
Eine Besteuerung erfolgt allerdings nur dann, wenn Rentnerinnen und Rentner mit der Pauschale und ihren anderen steuerpflichtigen Einkünften über den Grundfreibetrag kommen und somit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Da der Grundfreibetrag in 2022 gegenüber dem Vorjahr um 603 Euro auf nunmehr 10.347 Euro erhöht wird, ist allein wegen der
Energiepreispauschale nicht mit einem Anstieg der Steuererklärungen von Rentnerinnen und Rentner zu rechnen.
2.4 Besteuerung des Dezemberabschlags auf die Gas- und Wärmepreisbremse
Die Entlastungen aufgrund der Gas- und Wärmepreisebremse sollen ebenfalls aus Gründen des sozialen Ausgleichs der Besteuerung unterliegen. Mit dem Jahressteuergesetz werden Regelungen für die Steuerpflicht des Dezemberabschlags 2022 getroffen.
Entlastungen für Unternehmen und Selbständige gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft und werden nach den allgemeinen Regeln versteuert. Für diese Entlastungen gelten keine Besonderheiten.
Einlastungen an Personen im Privatbereich werden durch das Jahressteuergesetz ausdrücklich den sonstigen Einkünften zugeordnet. Diese Entlastungen werden nach besonderen Regelungen besteuert. Sie sind nur von solchen Steuerpflichtigen zu versteuern, die aufgrund ihrer Einkünfte den Solidaritätszuschlag zu entrichten haben. Durch die auch für den Solidaritätszuschlag geltende Milderungszone werden Belastungssprünge beim Übergang in die Besteuerungspflicht vermieden.
Die tatsächliche Erhebung der Steuer auf den Dezemberabschlag erfolgt nicht im Jahr 2022, sondern erst mit der Besteuerung der im Jahr 2023 gewährten Entlastungen aufgrund der Gas- und Wärmepreisbremse.
Das konkrete Besteuerungsverfahren wird im kommenden Jahr geregelt.
3. Steuerliche Impulse für den Wohnungsbau
3.1 Erhöhung der linearen Abschreibung auf Wohngebäude
Die Erhöhung der linearen Abschreibung auf Wohngebäude von zwei auf drei Prozent leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Die höhere Abschreibung gibt dem durch Baukostensteigerungen belasteten Wohnungsbau neuen Schub. In den Gesetzesberatungen konnten wir erreichen, dass die Anhebung bereits zum 1. Januar 2023 und damit sechs Monate früher als im Gesetzentwurf vorgesehen in Kraft tritt. Es bleibt auch die Möglichkeit erhalten, ein Gebäude durch den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer schneller abzuschreiben.
3.2 Neuauflage der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
Durch die Neuauflage einer Sonderabschreibung fördern wir den bezahlbaren und klimagerechten Mietwohnungsneubau.
Die Sonderabschreibungen betragen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 5 Prozent. Ab dem 1. Januar 2023 können innerhalb des vierjährigen Abschreibungszeitraums somit zusammen mit der regulären linearen AfA insgesamt bis zu 32 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die Einhaltung des energetischen GebäudestandardsEffizienzhaus 40/ Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG).
Um nicht den Bau von Luxuswohnungen zu fördern, deckeln wir für die Inanspruchnahme die Baukosten auf 4.800 Euro pro Quadratmeter. Davon können maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter steuerlich abgeschrieben werden.
3.3 Erweiterung des Wohn-Riesters auf energetische Sanierungen
Die Eigenheimrente (Wohn-Riester) erweitern wir auf energetische Sanierungen. Diese Form der Altersvorsorge kann künftig auch zur Verbesserung des energetischen Zustands des selbstgenutzten Gebäudes eingesetzt werden. So ermöglichen wir Menschen, ihre Wohnungen im Alter klima- und energiegerecht zu modernisieren.
4. Steuerliche Verbesserungen für das Arbeiten von zu Hause
Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch viele Selbständige im Homeoffice. Oft fehlen dabei bisher die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Um auch diesen Erwerbstätigen einen Abzug ihrer beruflich veranlassten Mehrkosten zu ermöglichen, führten wir 2020 eine befristete Homeoffice- Pauschale ein.
Diese Homeoffice-Pauschale erhöhen wir nunmehr und führen sie mit dem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zusammen. Ziel der Zusammenführung sind eine umfassende Vereinfachung und eine Erleichterung des Zugangs zum steuerlichen Abzug.
Im Grundsatz wird künftig nur noch zwischen den Fällen unterschieden, in denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist oder nicht.
Mittelpunktsfälle
In den sogenannten Mittelpunktsfällen bleibt es dabei, dass die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar sind. Für den Abzug muss weiterhin ein abgeschossenes Arbeitszimmer nachgewiesen werden. Die gesamten Aufwendungen sollen abweichend vom Gesetzentwurf aber auch dann abziehbar sein, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Keine Mittelpunktsfälle
In den Fällen, in denen die häusliche Wohnung nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt, können die Aufwendungen künftig in Form einer Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage abgezogen werden. Der steuerliche Höchstbetrag beläuft sich somit auf 1.260 Euro im Jahr.
Künftig muss für den Abzug der Tagespauschale kein abgeschlossenes Arbeitszimmer mehr vorgehalten werden.
Sofern für die berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können neben der Tagespauschale auch Fahrtkosten für die Entfernung zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung können neben der Tagespauschale keine Fahrtkosten abgezogen werden.
5. Erleichterungen für Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen
Bürgerinnen und Bürger, die eine Photovoltaikanlage anschaffen und auf dem eigenen Hausdach in Betrieb nehmen wollten, standen bisher vor einer Vielzahl steuerlicher Erklärungspflichten. Diese bürokratischen Hürden waren für viele ein Hindernis für die Anschaffung einer Anlage. Um künftig jede geeignete Dachfläche für die Solarenergie zu nutzen, beseitigen wir mit dem Jahressteuergesetz viele diese steuerlichen Erklärungspflichten.
Wir führen eine Ertragsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ein. Für Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung gilt die Befreiung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer Größe von 15 Kilowatt Leistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Damit wird auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften begünstigt, sofern die Gesamtleistung 100 Kilowatt nicht übersteigt.
Wir senken den Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf null. Dank der Umsatzsteuersenkung auf null können sich Bürgerinnen und Bürger künftig für die bürokratiearme Kleinunternehmerregelung entscheiden, ohne einerseits bei der Anschaffung der Anlage auf die Umsatzsteuererstattung verzichten zu müssen oder andererseits den erheblichen Aufwand der ständigen Umsatzsteueranmeldung tragen zu müssen.
Dieser Bürokratieabbau ist ein weiterer und notwendiger Schritt hin zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien.
6. Vorgezogener vollständiger Abzug für Rentenversicherungsbeiträge
Durch das Jahressteuergesetz wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Rentenversicherungsbeiträge auf das Jahr 2023 vorgezogen. Bürgerinnen und Bürger mit Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge an berufsständische Versorgungswerke) können damit im Jahr 2023 und im Jahr 2024 höhere Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Diese führt in den beiden Jahren zu spürbaren Entlastungen.
Der vorgezogene vollständige Abzug der Rentenversicherungsbeiträge ist der erste Schritt, um ein auf langfristige Sicht bestehendes Risiko einer Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden.
Weitere Schritte, vor allem eine spätere Vollbesteuerung der Renten erst ab 2060, sollen im nächsten Jahr unternommen werden.
7. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und weitere Entlastungen durch höhere Pausch- und Freibeträge
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro im Jahr angehoben.
Gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht.
Ebenfalls in Umsetzung des Koalitionsvertrag heben wir den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro an.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.200 Euro auf 1.230 Uhr erhöht. Die Erhöhungen gelten ab dem 1. Januar 2023.
8. Verlängerung der Übergangsregelung für die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sollte Ende 2022 auslaufen.
Da die Kommunen aktuell durch die Unterbringung der infolge des Ukraine-Krieges geflüchteten Menschen, die Energiekrise und die anstehende Grundsteuerreform stark belastet sind, wird die Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert.
Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Jahres für die Anwendung des neuen oder des alten Besteuerungsregimes optieren.
Laut BMF stehen der Verlängerung keine europarechtlichen Hürden entgegen.
9. Anpassung der Grundbesitzbewertung an gegenwärtig anerkannte Methoden der Immobilienbewertung
Die Bewertung von Immobilien fällt aktuell im Vergleich zu anderen Geld- und Vermögenswerten geringer aus und stellt damit eine Ungleichbehandlung dar. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 sind aber Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliche Betriebe wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einheitlich anhand ihres Marktwerts zu besteuern. Um diese Gleichbehandlung zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber die zur Bewertung eingesetzten Methoden regelmäßig daraufhin überprüfen, ob sie den Marktwert von Immobilien noch geeignet erfassen können. Deshalb passen wir mit dem Jahressteuergesetz die Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung und damit an gegenwärtig anerkannte Methoden der Immobilienbewertung an. Wir nehmen also keine Änderung an der Erbschaftsteuer vor, sondern lediglich eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung des Bewertungsrechts. Daraus ergibt sich, anders als teilweise behauptet, kein Bedarf der Anpassung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer.
10. Sogenannte Registerfallbesteuerung
Durch die Digitalisierung werden immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere Lizenzen und Patente, immer wichtiger. Durch immaterielle Wirtschaftsgüter nimmt die Ortsgebundenheit von Unternehmen ab. Unternehmen können durch ihre digitale Präsenz auch ohne Zweigniederlassung in einem Markt aktiv sein und eine umfangreiche Wirtschaftstätigkeit entfalten. Immaterielle Wirtschaftsgüter eignen sich darüber hinaus auch sehr gut zur grenzüberschreitenden Gewinnverlagerung in Steueroasen.
Vor diesem Hintergrund hat ein altes Besteuerungsrecht Deutschlands enorm an Bedeutung gewonnen. Es handelt sich um die sogenannte Registerfallbesteuerung, die die Besteuerung von
Einkünften ausländischer Steuerpflichtiger aus der Vermietung oder Veräußerung eines in einem inländischen Register eingetragenen Rechts (Lizenzen, Patente) umfasst. Das Besteuerungsrecht besteht auch dann, wenn das Unternehmen in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält und auf dem deutschen Markt nicht wirtschaftlich tätig ist.
Von Seiten der Wirtschaft wird die Abschaffung dieses Besteuerungsrechts gefordert, da es sich um ein im internationalen Steuerrecht unübliches unilaterales Quellenbesteuerungsrecht handele und die Anwendung sehr verwaltungsaufwändig sei. In allen Fällen, in denen der Verleiher oder Verkäufer
der Lizenzen in einem Staat ansässig sei, mit dem Deutschland ein auf Gegenseitigkeit angelegtes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen habe, liefe der unilaterale Besteuerungsanspruch ohnehin leer.
Da die Registerfallbesteuerung als Instrument gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen genutzt werden kann, haben wir uns für ihren Erhalt in den Fällen eingesetzt, in denen der Verleiher oder Verkäufer der Lizenzen und Patente in einer unkooperativen Steueroase ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ansässig ist. Im kommenden Jahr soll neben der Schwarzen Liste der Europäischen Union eine erweiterte nationale Liste solcher unkooperativer Steueroasen aufgestellt werden, für die die Registerfallbesteuerung weiterhin gelten soll. Bis dahin bleibt es für konzerninterne Fallgestaltungen bei der im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelung.