Die Ampelkoalition hat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit wird Hartz IV endgültig abgeschafft. Unser Ziel ist es, mehr Sicherheit in schwierigen Lebenslagen zu schaffen und Betroffene mit einer besseren und gezielteren Vermittlung in Arbeit zu unterstützen. Das neue Bürgergeld begegnet den Menschen mit Respekt und bringt ihnen Vertrauen entgegen.

Hier ein Überblick zu den wichtigsten Fragen und Informationen zum neuen Bürgergeld:

Wann kommt das Bürgergeld? Wie sieht der Zeitplan aus? 

Das neue Bürgergeld soll zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Einige der neuen Regelungen sollen direkt zum Start in Kraft treten, wie beispielsweise der neue (höhere) Regelsatz, die Karenzzeit für Wohnraum und die Entfristung des sozialen Arbeitsmarktes. Für andere Umstellungen werden die Jobcenter und Kommunen länger Zeit haben, da sie mehr Vorbereitung bedürfen.

Wird Hartz IV nur umbenannt? 

Nein. Die Reform bedeutet einen echten Kulturwandel im Umgang mit den Menschen im Leistungsbezug. Wir setzen auf den Abbau von Bürokratie, eine Kultur der Augenhöhe und des Respekts und mehr nachhaltige (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt. Wir wollen die Hürden beim Zugang zum Bürgergeld senken, mehr individuelle und passgenaue Betreuung und Unterstützung durch die Jobcenter, mehr nachhaltige Vermittlung in gute Jobs und mehr Chancen für eine Aus- und Weiterbildung. Wir schaffen damit endlich einen wichtigen Baustein für einen Sozialstaat, der die Bürger:innen in guten wie auch in schlechten Zeiten real absichert und ein Leben in Würde garantiert.

Wird mit dem Bürgergeld ein bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt? 

Nein. Ein bedingungsloses Grundeinkommen wird ohne Vorbedingungen an alle Bürger:innen ausgezahlt. Das Bürgergeld wird hingegen weiterhin nur nach einer Antragstellung an diejenigen ausgezahlt, die Unterstützung brauchen und Anspruch auf das Bürgergeld haben. Und es wird auch weiterhin Mitwirkungspflichten geben.

Stimmt es, dass es mit dem Bürgergeld keine Sanktionen mehr gibt? 

Nein. Auch von Menschen, die Bürgergeld beziehen, erwarten wir, dass sie mitarbeiten, um wieder in Arbeit vermittelt zu werden. Wer die Zusammenarbeit verweigert riskiert weiterhin Leistungskürzungen. Davon unberührt bleiben indes etwa Kosten für Miete und Heizung. Die genaue Ausgestaltung zukünftiger Leistungskürzungen ist – so wie das Gesetz selbst – allerdings noch Gegenstand weiterer Verhandlungen. 

Der aktuelle Entwurf sieht folgende Sanktionen vor: Leistungskürzungen sollen gestaffelt werden und maximal 30 Prozent des Regelsatzes betragen dürfen. Sie werden bei Kooperation wieder aufgehoben. 

Bei wiederholten Meldeversäumnissen in der Vertrauens- oder Kooperationszeit können 10 Prozent der Leistungen gekürzt werden. Bei Pflichtverletzungen nach beendeter Vertrauens- oder Kooperationszeit können zunächst 20 Prozent und im wiederholten Fall 30 Prozent der Leistungen für drei Monate gekürzt werden. 

Wir wollen eine respektvolle Kommunikation. Leistungskürzungen sollen wirklich nur als letztes Mittel genutzt werden. Im Hartz IV-System waren lediglich drei Prozent der Leistungsbezieher:innen von Sanktionen betroffen – die absolute Mehrheit hält sich also an die Regeln. Trotzdem steht bisher unter fast jedem Brief vom Jobcenter die Androhung einer Sanktion. Das schürt Ängste. Wenn die Zusammenarbeit funktioniert, sollte man gar nicht mit Drohungen der Leistungskürzung in Berührung kommen. Gibt es Probleme, wollen wir eine zweite Chance zur Nachbesserung, bevor es zu Kürzungen kommt. 

Außerdem wollen wir aufsuchende Sozialarbeit/Beratung einer Leistungskürzung vorschalten, da häufig psychische Erkrankungen, andere Probleme oder Herausforderungen im Alltag (z.B. Pflege von Angehörigen, Trennung vom: von der Partner:in, Tod einer:s nahen Angehörigen) hinter plötzlichen Kontaktabbrüchen stehen. In diesen Fällen sind nicht Leistungskürzungen, sondern Unterstützung angebracht.

Keine Sanktionen in den ersten sechs Monaten (Vertrauenszeit)? Was hat es damit auf sich? 

Der aktuelle Entwurf schlägt eine sechsmonatige Vertrauenszeit möglichst ohne Androhung einer Leistungskürzung vor. Bei Pflichtverletzungen wird der Regelsatz in dieser Zeit nicht gekürzt. Bei wiederholten Terminversäumnissen (ab dem zweiten Meldeversäumnis) ist eine Leistungskürzung von 10 Prozent angesetzt, diese gilt für einen Monat. Die Vertrauenszeit dient dazu, Vertrauen zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden aufzubauen und die Kooperation zu stärken. 

Läuft die Zusammenarbeit gut, setzt danach die so genannte Kooperationszeit ein, die ebenfalls ohne Drohung von Leistungskürzungen auskommen soll. Erst wenn die Mitwirkung ohne gute Gründe aussetzt, können die Leistungen gekürzt werden. Dabei soll jedoch noch stärker nach den Gründen für fehlende Mitwirkung geschaut und den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, persönlich vorzusprechen und die Situation aufzuklären.

Wie werden mit dem Bürgergeld neue Anreize gesetzt? 

Anreize wirken sehr viel motivierender als Drohungen. Deshalb soll es einen Weiterbildungsbonus, das sogenannte Weiterbildungsgeld, in Höhe von monatlich 150 Euro für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen oder eine Berufsausbildung geben. Zusätzlich können bei bestandenen Zwischen- und Abschlussprüfungen Prämien ausgezahlt werden. Außerdem ist ein neuer Bürgergeldbonus von 75 Euro monatlich bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vorgesehen.

Was hat es mit dem neuen Regelsatz von 502 Euro auf sich? 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für alleinstehende Bürgergeldbezieher:innen ein Regelsatz von 502 Euro. Dieser wird sich über einen neuen Mechanismus künftig sehr viel schneller an aktuelle Preisesteigerungen und die Inflationsentwicklung anpassen. Die Erhöhung ist dringend nötig und ist unser Erfolg im dritten Entlastungspaket. Zudem haben wir weitere Vorschläge unterbreitet, um die Berechnung des Regelsatzes künftig im Sinne der Leistungsbezieher:innen zu verbessern und mehr soziale Teilhabe zu gewährleisten. Auch die Einführung der Kindergrundsicherung wird in diesem Kontext noch ein wichtiger Baustein sein.

Lohnt es sich für Geringverdiener:innen überhaupt noch arbeiten zu gehen? Was ist mit dem sogenannten „Lohnabstandsgebot“? 

Eines vorweg: Verfügbare Daten und Statistiken zeigen, dass Menschen arbeiten wollen. Es kursieren aktuell viele Berechnungen, mit denen behauptet wird, dass sich Arbeit bei Einführung des Bürgergeldes nicht mehr lohnen würde, weil u.a. die Regelsätze im Bürgergeld zu hoch seien. Gemein ist all diesen Rechenspielen: Sie wollen einseitig polarisieren, spalten und Menschen ohne Einkommen und solche mit niedrigem Erwerbseinkommen gegeneinander ausspielen. 

Unterstützungsleistungen und unterstützende Regelungen für Menschen mit niedrigem Einkommen werden dabei regelmäßig bewusst unterschlagen. Zusätzlich werden bei diesen Berechnungen etwa extrem hohe Mieten angesetzt. 

Richtig ist dagegen, dass es keinen deutschlandweit festgelegten Satz gibt, der für Mietkosten ausgezahlt bzw. erstattet wird. Dessen Höhe wird kommunal festgelegt und hängt von den Bedingungen am lokalen Wohnungsmarkt (Miethöhe) ab. 

Ein Beispiel:

Eine alleinstehende Person in Berlin hat aktuell neben dem Regelsatz Anspruch auf 426 Euro Miete und bekommt angemessene Heizkosten von ca. 70 Euro (Mittelwert) erstattet. Damit erhält sie Unterstützung von monatlich insgesamt etwa 998 Euro. In Halle (Saale) werden 335,50 Euro monatlich für einen Einpersonenhaushalt an Mietkosten übernommen, in München 688 Euro. 

Eine erwerbstätige Person, die 12 Euro Mindestlohn erhält, verdient mit einer 39-Stunden-Woche ca. 2.026 Euro brutto und etwa 1.462 Euro netto monatlich. Dies liegt deutlich über dem, was ein:e alleinstehende Bürgergeldbezieher:in erhält. 

Trotzdem müssen die Löhne dringend steigen; insbesondere bei den geringen Einkommen. Deshalb haben wir den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro erhöht. Unser Ziel es ist auch, durch verschiedene Regelungen die Tarifbindung von Betrieben zu verbessern und damit die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften zu stärken. Auch die neuen Anpassungen im Bereich der Midijobs helfen, weil Arbeitnehmer:innen mit Einkommen bis zu 2.000 Euro bei den Sozialabgaben entlastet und Arbeitgeber:innen stärker in die Pflicht genommen werden.

Menschen mit geringen Einkommen, die kein Bürgergeld beziehen, sollen zukünftig durch die für Anfang nächsten Jahres geplante Wohngeldreform weiter entlastet werden. Auch soll im Zuge der Reform der Kreis der berechtigten Haushalte erweitert werden, damit mehr Menschen davon profitieren. Eine Heizkostenpauschale soll dauerhaft Teil des Wohngeldes werden.

Welche Personengruppen bekommen das Bürgergeld? „Warum haben die keine Arbeit?“ 

Im Jahr 2021 waren ca. 3,79 Millionen Personen im SGB II (umgangssprachlich „Hartz IV“) Bezug. Das ist eine historisch niedrige Zahl. Die Menschen im Leistungsbezug sind keineswegs „faul“ und es ist auch nicht so, dass sie sich keine Mühe geben, eine Arbeit zu finden – solche Aussagen sind stigmatisierend und sollten so nicht stehen bleiben. Auch der Begriff „arbeitslos“ trifft nicht auf alle Personen im Leistungsbezug zu und ist daher irreführend. Denn fast ein Viertel der Leistungsbezieher:innen sind sogar erwerbstätig, sprich: Sie müssen ihr Gehalt durch Sozialleistungen aufstocken, weil ihr Einkommen nicht zum Leben reicht oder weil sie nur eine geringfügige Beschäftigung (z.B. einen Minijob) haben.

Zu dieser Gruppe zählen überproportional alleinerziehende Eltern und insbesondere alleinerziehende Mütter, die aus verschiedenen Gründen, wie Teilzeitstellen, Tätigkeiten im Niedriglohnsektor und/oder einer unzureichenden Infrastruktur für Kinderbetreuung Unterstützung brauchen. Studien zeigen, dass derzeit mehr als jede:r sechste Alleinerziehende mit Sozialleistungen aufstocken muss! 

Sehr viele Menschen im Leistungsbezug haben „Vermittlungshemmnisse“, sie sind also nicht so einfach in Arbeit zu vermitteln, da sie gesundheitliche Einschränkungen haben und sich leider viele Arbeitgeber:innen schwer damit tun, sie anzustellen. Besonders deutlich wird dies bei einem Blick in die Statistik der Langzeitarbeitslosen. Das sind Menschen, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind. Über 80 Prozent der Langzeitarbeitslosen sind ältere Menschen zwischen 55 und bis über 65 Jahre. Da diese Gruppe für körperlich anspruchsvolle Branchen/Berufe nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung steht, ist es für sie häufig schwerer, einen Job zu finden. 

Die Bundesagentur für Arbeit erläutert zudem, dass über 60 Prozent der sogenannten „Landzeitarbeitslosen“ dem Arbeitsmarkt aktuell nicht zur Verfügung stehen, da sie Angehörige pflegen, zur Schule gehen, an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, Kinder betreuen oder auch aufgrund von Faktoren wie psychischen oder physischen Erkrankungen oder sozialen Notlagen zeitweise nicht in den Arbeitsmarkt (re-)integriert werden können. 

Es handelt sich bei den Menschen im Leistungsbezug also um eine sehr heterogene Gruppe. Wie überall im Leben gibt es auch unter Menschen im Leistungsbezug Ausnahmen, doch lässt sich klar festhalten, dass die überwältigende Mehrheit dieser Gruppe auf unsere Unterstützung und Solidarität angewiesen ist – und diese auch unbedingt bekommen muss.

Was ändert sich bei den Zuverdienstgrenzen? 

Schüler:innen, die mit ihren Eltern im Leistungszug in einer Bedarfsgemeinschaft leben, dürfen zukünftig von ihren Ferienjobs mehr Geld behalten und monatlich bis zu 520 Euro durch einen Minijob dazuverdienen. Ebenso können Auszubildende mehr von ihrer Vergütung behalten, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 

Im Koalitionsvertrag haben wir uns darauf geeinigt, die Freibeträge bei den Zuverdiensten zu erhöhen und dass eine Kommission ein Reformmodell entwickeln soll. Das haben wir bereits auf den Weg gebracht, um uns noch einmal ganz intensiv mit den Zuverdienstmöglichkeiten auseinandersetzen zu können. Wir rechnen hier im nächsten Jahr mit konkreteren Ergebnissen. 

Im Kabinettsentwurf des Bürgergeldgesetzes sind in dem Bereich bereits folgende Änderungen angedacht: So sollen bei Erwachsenen im Leistungsbezug, die nebenbei arbeiten, die Freibeträge erhöht werden: Weiterhin soll grundsätzlich ein Freibetrag von 100 Euro im Monat gelten. Bis zu einem Verdienst von 520 Euro können zusätzlich 20 Prozent des Einkommens behalten werden. Bei einem Einkommen von 520 bis 1.000 Euro können 30 Prozent behalten werden, bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro 10 Prozent. 

Wie unterscheidet sich der Kooperationsplan von der Eingliederungsvereinbarung? 

Die Eingliederungsvereinbarung, die bisher zwischen dem Jobcenter und den Leistungsbezieher:innen abgeschlossen wird, ist durch juristische Sprache und rechtsichere Textbausteine oft schwer zu verstehen. Auch berücksichtigt sie selten individuelle Wünsche oder Situationen. 

Mit dem Kooperationsplan soll das nun endlich geändert werden: Gemeinsam von Jobcentermitarbeitenden und Leistungsbezieher:innen wird dieser erarbeitet und wird individuell und verständlich festlegen, wie der Weg in Arbeit gestaltet werden soll. Dabei wird die Lebensrealität der Betroffenen berücksichtigt, Kompetenzen und weitere Fähigkeiten (Softskills) werden vorab erfasst und die beruflichen Wünsche einbezogen. Es wird geklärt, welche Weiterbildungsmaßnahmen sinnvoll und passend sind. Auch die Förderung eines Berufsabschlusses oder einer Weiterbildung können hier vereinbart werden.

Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft – wie soll das konkret ausgestaltet werden? 

Durch die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs wird es zukünftig einfacher sein, Förderungen für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen oder eine dreijährige Berufsausbildung zu erhalten. Denn Leistungsbezieher:innen müssen dann nicht mehr jeden noch so unpassenden Aushilfsjob annehmen, wenn es nachhaltiger ist, sich zu qualifizieren und einen Berufsabschluss zu erhalten. Damit wird auch auf die veränderte Situation auf dem Arbeitsmarkt reagiert. Durch den Fachkräftemangel ist es umso wichtiger geworden, dass Menschen sich weiter qualifizieren und beispielsweise einen Berufsabschluss nachholen. So werden wir auch die nachhaltige Vermittlung in gute Arbeit mit fairen Löhnen stärken. 

Was bedeuten die zwei Jahre Karenzzeit für Wohnung und Vermögen? 

In den ersten zwei Jahren nach Beantragung des Bürgergeldes werden die selbst genutzte Wohnung und zusätzlich Vermögen unterhalb von 60.000 Euro (bei einer alleinstehenden Person; bei mehr Familienmitgliedern steigt der Betrag) nicht mehr angerechnet. Die Regelung für selbst genutzten Wohnraum bezieht sich sowohl auf Miet- als auch auf Eigentumswohnungen. Damit verstetigen wir den vereinfachten Leistungszugang aus der Corona-Zeit. 

Diese Neuregelung hat mehrere Gründe: 

Erstens…

…wollen wir, dass sich die Menschen auf ihre Integration in den Arbeitsmarkt konzentrieren können und nicht zuerst eine neue Wohnung suchen müssen und aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden. 

Zweitens…

…empfinden gerade Menschen, die viele Jahre gearbeitet haben, es als sehr ungerecht, dass hart erarbeitete Ersparnisse im Übergang vom ALG I zu ALG II zu großen Teilen angerechnet wurden. Wir wollen, dass private Rücklagen und vor allem auch die Alterssicherung erhalten bleiben. 

Drittens…

…bauen wir mit der Neuregelung Hürden ab, die Menschen davon abgehalten haben, Leistungen zu beantragen. Wer Hilfe braucht, sollte sie schließlich auch bekommen. In diesen zwei Jahren bleibt auch Vermögen bis zu 60.000 Euro unangetastet. Nach der zweijährigen Karenzzeit gilt zukünftig ein sogenanntes Schonvermögen von 15.000 Euro, das Leistungsbezieher:innen behalten dürfen. Auch ein angemessener PKW darf dann behalten werden, ohne dass er in das Schonvermögen eingerechnet wird. Ebenso Hausrat im angemessenen Umfang oder selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe. 

Neue Regelungen für die Altersvorsorge ermöglichen es zukünftig, dass diese unangetastet bleibt und gerade Selbstständige und Frauen, die nachweislich am stärksten von Altersarmut betroffen sind, mehr ersparte Rücklagen für ihr Alter behalten können.

Die Jobcenter machen gute Arbeit – warum soll sich dort alles ändern? 

Der Kulturwandel, den wir mit dem Bürgergeldgesetz umsetzen wollen, wird in vielen Jobcentern bereits vorgelebt. Wir möchten die guten Angebote und Erfahrungen nun überall zum Standard machen. Dabei wollen wir die Mitarbeiter:innen durch gute Betreuungsschlüssel entlasten. Gleichzeitig soll die Arbeit der Jobcenter digitaler und Bürokratie abgebaut werden. 

Durch die Einführung der Karenzzeit für Wohnung und Vermögen wird für die Mitarbeiter:innen in den Jobcentern bürokratischer Aufwand abgebaut. Ebenso durch die Einführung einer Bagatellgrenze bis zu 50 Euro für Rückzahlungen. Das spart sehr viel Zeit und Geld, die dann für Unterstützung und Beratung zur Verfügung stehen. 

Der Fokus liegt künftig auf einer Kommunikation auf Augenhöhe, die je nach Bedarf schriftlich, digital oder telefonisch erfolgen kann. Durch die gesetzliche Verankerung können bereits bestehende Schlichtungsmechanismen innerhalb der Jobcenter gestärkt und ausgebaut werden. Von ihnen können sowohl die Leistungsbezieher:innen als auch die Jobcenter profitieren und einen lösungsorientierten Dialog fördern.